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Co oznaczają kolory kasków ochronnych
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Was bedeuten die Farben von Schutzhelmen

Die Vorschriften regeln nicht die Frage der unterschiedlichen Farben von Schutzhelmen, die den Arbeitnehmern ausgegeben werden. Diese Regeln sind in der Regel Gegenstand innerbetrieblicher Vorschriften. Anders ist die Lage bei Mitarbeitern auf Baustellen des allgemeinen Bauwesens. Die Farben der Helme geben die Funktion an, die die Person auf dem Baustellengelände ausübt:

  • gelber Helm – Arbeiter;
  • weißer Helm – Bauleiter, Aufsichtsinspektor und Ingenieure;
  • blauer Helm – Höhenarbeiter, Maschinenführer, Elektriker, Energiearbeiter;
  • grüner Helm – Sicherheitsbeauftragter;
  • schwarzer Helm – Architekt / Bauüberwachungsinspektor;
  • oranger Helm – Vermesser;
  • roter Helm – Praktikanten und Gäste, die auf der Baustelle erschienen sind.
Obwohl die eingeführten Helmfarben ein Zeichen gut organisierter Arbeit sind, sollte man sich bewusst sein, dass auf vielen Baustellen die Arbeiter sich nicht nach ihren Funktionen richten und den Helm aufsetzen, der gerade verfügbar ist. Wissenswert Der Schutzhelm schützt den Arbeitnehmer vor herabfallenden Gegenständen, die beim Aufprall auf den Scheitelbereich des Kopfes Verletzungen am Schädel, Gehirn oder an der Halswirbelsäule verursachen können. Jeder Helm sollte den individuellen Bedürfnissen des Arbeitnehmers entsprechen und ihn vor jeder mechanischen Gefährdung schützen. Der Helm muss leicht sein, um den Kopf nicht übermäßig zu belasten (optimales Gewicht beträgt 255 Gramm). Der Helm muss verstellbar sein, damit der Arbeiter ihn an die Kopfgröße anpassen kann. Er muss außerdem der EU-Norm PN-EN 397 "Industrielle Schutzhelme" entsprechen, die physikalische Anforderungen und technische Parameter, Prüfmethoden und Kennzeichnungsanforderungen für Schutzhelme in der Industrie festlegt.

Kopfschutz muss von allen Mitarbeitern getragen werden bei Arbeiten:

  • Bauarbeiten, insbesondere auf Gerüsten und in deren Nähe, bei Errichtung und Demontage von Schalungen, bei Montage- und Installationsarbeiten;
  • an Brücken, Stahlkonstruktionen, Masten, Türmen, Stahlkonstruktionen in der Hydraulik, Hochöfen, Hütten, Walzwerken, großen Behältern und Rohrleitungen, Kraftwerken, bei Reparatur- und Montagearbeiten an Kesseln und deren Anlagen;
  • Erdbau- und Felsarbeiten, Arbeiten in Gräben, Schächten und Tunneln;
  • in unterirdischen Abbaustätten, Tagebauen, beim Abbau von Kohle und anderen mineralischen Rohstoffen; bei Arbeiten mit Sprengstoffen;
  • bei Hochöfen, Erzaufbereitungsanlagen, Schmieden und Gießereien;
  • in der Nähe von Hebezeugen, Kranen und Förderanlagen; bei Industrieöfen; in Werften;
  • Manöverarbeiten auf der Eisenbahn.
Regelungen zum persönlichen Schutz des Arbeitnehmers sind in der Verordnung des Ministers für Arbeit und Sozialpolitik vom 26. September 1997 enthalten.
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